Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 71

§ 71 – Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers

Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit diese nach § 235 Absatz 4 auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden.

Kurz erklärt

  • Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei sind strafbare Handlungen.
  • Wer solche Taten begeht oder daran teilnimmt, muss für die verkürzten Steuern haften.
  • Auch zu Unrecht erhaltene Steuervorteile müssen zurückgezahlt werden.
  • Es fallen Zinsen an, die nach bestimmten Paragraphen berechnet werden.
  • Diese Zinsen können auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden.